Schulunterricht, privat, öffentlich, kommerziell - Darf ich Videos und Audios vorführen oder verbreiten?
Allgemeines zu Vorführ- & Verwertungsrechte
Die Video- und Audioinhalte werden ausschließlich zur privaten, persönlichen Nutzung bereitgestellt.
Eine Weiterverbreitung oder kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. Alle Rechte sind vorbehalten. Bei einer Verwertung und Vorführung gilt das Urheberrechtsgesetz. Bei Fragen zu den Verwertungs- und Vorführrechten einer bestimmten Sendung, können Sie sich direkt an die produzierende Landesrundfunkanstalt wenden.
Vorführung im Unterricht
Der § 60a UrhG erlaubt die Nutzung von bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen, sofern damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Dies bedeutet, dass Sie die Inhalte im Unterricht zeigen, zu Lehrzwecken einer abgegrenzten Gruppe zur Verfügung stellen und auf eine Lernplattform hochladen dürfen. Das Umgehen der Regelung über eine Fragmentierung des gesamten Werks ist nicht gestattet. Die Ausnahmevorschrift greift nicht, wenn ein gesamter Beitrag gezeigt werden soll.
Eine Ausnahme gilt nach § 47 UrhG für Schulfunksendungen. Dazu ist es aber erforderlich, dass der Beitrag innerhalb einer Schulfunksendung gesendet wurde. Die Kopie darf ausschließlich für den Unterricht verwendet werden und ist spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, wenn dem Urheber nicht eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Urheberrechtsgesetz an die Schulverwaltung oder die zuständige Abteilung in der Schulbehörde.
Dem föderalen Aufbau entsprechend, gibt es in den Landesrundfunkanstalten der ARD dezentral verortete Archive. Darüber hinaus ist das Deutsche Rundfunkarchiv (DRA) als gemeinsam von der ARD und Deutschlandradio getragene Stiftung insbesondere für Rundfunk-Überlieferungen aus der Zeit der Weimarer Republik, des Nationalsozialismus und der DDR zuständig.